Vereinsordnung


 

Vereinsordnung des„AngelsportvereinAmorbach 1976 e.V.“

 

Ausgabe Nr. 1 vom Febr. 2006


In dieser am 18.02.06 herausgegebenen und von der amtierenden Vorstandschaft durch einstimmigen Beschluss bestätigten Erstfassung einer Vereinsordnung wird eine für alle Vereinsmitglieder gleichermaßen verbindliche, die gültige Vereinssatzung ergänzende Vorgehensweise bei bestimmten nachstehend aufgeführten Sachverhalten im Vereinsgeschehen
festgelegt.
Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen können jederzeit durch gültigen Vorstandsbeschluss erfolgen. Die Aktualisierung der
Vereinsordnung erfolgt durch den Schriftführer des Vereins unter Bezugnahme auf den jeweiligen Vorstandsbeschluss unter Vergabe einer neuen Ausgabe-Nr.
Die Vereinsordnung regelt nachfolgende Punkte:
1. Mitgliederehrungen
2. Geburtstage, Hochzeit, sonstige Familienjubiläen
3. Nutzung von Vereinseigentum
4. Aufwandentschädigungen
5. Mitarbeit bei Arbeitseinsätzen
6. Datenschutz
7. Vereinsarchiv
8. interne fischereibetreffende Festlegungen
9. Beitragsfreistellung
10. Aufnahme neuer aktiver Mitglieder
11. Jugendfischer im Verein
12. Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandschaftsmitglieder
Sie wird durch eine Gebührenordnung (Anlage) ergänzt, in der alle Beiträge, Fischerei- und sonstige Gebühren, die durch Jahreshauptversammlungs-
oder Vorstandsbeschluss festgelegt wurden, aufgeführt sind.
Die Aktualisierung nimmt der Vereinskassier vor.
Alle die Fischerei betreffenden Bestimmungen werden im für das jeweilige Fischereijahr vom Gewässerwart herausgegebenen „Merkblatt zur Fischerei“(Anlage) ausgeführt und den Fischereierlaubnisscheinen beigefügt.


1. Mitgliederehrungen

Ehrungen für langj. Mitgliedschaft werden im Rahmen der Jahresabschlussfeier vorgenommen (Vosi281201).
Bei der Ehrung von langjährigen Vereinsmitgliedern ist grundsätzlich zwischen aktiver und fördernder Mitgliedschaft zu unterscheiden.
Mittels jeweils geeigneter Ehrenurkunde erfolgt eine Mitgliederehrung nach vollendeter 10-, 25-, 40-, 50- usw. jähriger Mitgliedschaft.
Urkunden ab 40-jähriger Mitgliedschaft werden in geeignetem Bilderrahmen überreicht.
Grundsätzlich wird bei 10- und 25-jähriger Mitgliedschaftsehrung ein kleines Weinpräsent, ab 40 durch geeignetes Blumengebinde ergänzt überreicht.
Aktive Mitglieder können nach mind. 25jähriger Mitgliedschaft von der Vorstandschaft bei der nächsten Jahreshauptversammlung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden.
Die Vorstandschaft behält sich eine davon abweichende Ehrung für besondere herausragende Verdienste um den Verein vor.


2. Geburtstage, Hochzeit, Familienjubiläen, Todesfall, Geburtstage

Offizielle Vereinsgratulationen erfolgen zum 50., 60., 65., 70. usw.
Ab dem 60. Geb.Tag wird im 5-Jahresrhytmus ein Geschenk im Wert von ca. 10 € überreicht.(Vosi081003) Beilangjährigen aktiven Mitgliedern bzw. Funktionsträgern entscheidet der Vorstand im Einzelfall über ein geeignetes Präsent.
Hochzeit und sonst. Familienjubiläen: Bei Hochzeiten oder sonst. Anlässen wird individuell entschieden.
Todesfall: Bei langj. Mitgliedern wird ein Blumengebinde, bei Ehrenmitgliedern ein Kranz niedergelegt. Bei langj. aktiven Mitgliedern erfolgt zusätzl. ein Nachruf in der Tagespresse.


3. private Nutzung von Vereinseigentum

private Nutzung der Vereinshütte am Probsteiweiher: (Vosi190300, 270902, 310505)
Die Nutzungszusage erteilt der Hüttenverantwortliche des Vereins anhand eines in der Hütte ausgehängten Vergabeplanes.
Grundsätzlich muss 1 Vereinsmitglied die Mitverantwortung übernehmen.
Die Nutzungsgebühren sind in der sep. Arbeits- und Gebührenordnung aufgeführt.
Der Nebenraum bleibt bei Fremdnutzung geschlossen.
Bei Fremdnutzung erfolgt die Hüttenübergabe vor Ort mittels einer Einweisung in alle örtl. relevanten Gegebenheiten durch den Hüttenwart oder dessen Stellvertreter sowie der Übergabe und schriftl. Bestätigung des „Übergabescheines für die Anglerhütte am Probsteiweiher“ (Anlage). Nach der Nutzung erfolgt eine gemeinsame Abnahme anhand der auf der Rückseite befindl. „Abnahmebestätigung“. Für Schäden und sonstige Vorkommnisse ist alleine der Nutzer in vollem Umfang verantwortlich.
Hierbei hat das mitverantwortl. Mitglied die Interessen des Angelsportvereins zu vertreten.
Ausleihen von Vereinseigentum
In der Mitgl.Vers. 011004 wurde darüber diskutiert und durch die anwesenden Vorst.Mitglieder festgelegt, dass Vereinsgeräte nur noch für einen kurzeitigen Notfall über entspr. autorisierte Personen (Gerätewart) ausgeliehen werden können. Die Geräte sind in gereinigtem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Dabei eintretende Schäden sind anzuzeigen und in voller Höhe vom Ausleiher zu ersetzen. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für die Geräte.
Alle sonstigen Nutzungen von Vereinseigentum bedürfen der ausdrückl. Genehmigung des 1. oder 2. Vorstandes.


4. Aufwandsentschädigungen

Grundsätzl. zahlt der Verein für von Mitgliedern zur Verfügung gestellte Gerätschaften bzw. Aufwände keine Entschädigung.
Über Aufwandsentschädigungen für im Auftrag des Vereins durchgeführte und mit nicht zumutbaren Belastungen verbundene Sonderaufgaben entscheidet die Vorstandschaft im Einzelfall.


5. Mitarbeit bei Arbeitseinsätzen

Seitens des Vereins besteht keine Unfallversicherung, d.h. jedes Mitglied arbeitet auf eigenes Risiko. Ein entspr. Passus wurde in die Aufnahmeanträge für aktive Mitglieder aufgenommen (Vosi 070303).
In der Praxis bedeutet dies, dass es nur im Umgang mit den gefährlichen Geräten erfahrene Personen zugemutet werden kann, damit zu arbeiten.
Jeder Bachstreckenjahreskarteninhaber sollte im Rahmen seiner insgesamt abzuleistenden Arbeitsstunden an 2 ganztägigen Pflicht-
Arbeitseinsätzen teilnehmen. Der Gewässerwart wird ca. 4 Termine rechtzeitig zur Auswahl anbieten (Vosi121102).
Der jeweilige Einsatzleiter führt über jeden Pflichteinsatz eine Anwesenheitsliste (Vosi131005).
Jeder Jahreskarteninhaber sollte mind. 3 Arbeitsstunden im Verkaufsstand bzw. bei dessen Auf- oder Abbau ableisten (Vosi131005).
Die beim Erwerb einer Jahresfischereierlaubnis zu leistenden Arbeitsstunden sind ausnahmslos im jeweiligen Kalenderjahr abzuarbeiten.
Die Ableistung durch eine Ersatzperson ist nur innerhalb der Familie möglich. Über Härtefälle entscheidet die Vorstandschaft. Mitglieder der Vorstandschaft melden am Jahresende die zusätzlich zu ihrer Vereinsfunktion geleisteten Arbeitsstunden an den Gewässerwart (Vosi301105).
Die Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden sind ebenfalls in der Gebührenordnung aufgeführt.
Aktive Mitglieder sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres vom Arbeitsstundennachweis befreit. Über Ausnahmen entscheidet die
Vorstandschaft (Gevs100302).


6. Datenschutz

Personendaten außerhalb Adresse und Tel.Nr. bleiben der Vorstandschaft zur Abwicklung der Vereinsbelange vorbehalten und sind stets streng vertraulich zu behandeln.


7. Vereinsarchiv

Vereinsunterlagen müssen bei Beendigung einer Funktion in der Vorstandschaft an den Nachfolger geordnet und lückenlos übergeben werden.
Nicht mehr benötigte Vereinsunterlagen (auch Bilder) sind spätestens nach Ablauf einer Amtsperiode an den Vereinsarchivar zu übergeben. (Vosi070303)


8. interne fischereibetreffende Festlegungen

Unabhängig von der Vereinsordnung ist das für das jeweilige Fischereijahr vom Gewässerwart zu erstellende „Merkblatt zur Fischerei“ für alle aktiven Vereinsmitglieder sowie Gastfischer verbindlich. Es wird gemeinsam mit den Berechtigungsscheinen ausgehändigt.
Mit den Jahreskarten wird gleichzeitig eine Fang- sowie Arbeitsstundenliste ausgehändigt, die spätestens bei der Jahresabschlussfeier an den Gewässerwart vollständig und verständlich ausgefüllt zurückzugeben ist.
Die Fangliste ist korrekterweise bei der Fischerei mitzuführen und entnommene Fische sind unmittelbar einzutragen.
Vergabe von Jahreskarten für See und Bäche: (Vosi271200)
Berechtigungsscheine für das nächste Angeljahr sind bei der Abgabe der Arbeitsstunden- und Fanglisten zu beantragen.
Für Bachkarteninhaber ist Seekarte Pflicht (Teilnahme an den Vereinsfischen am See).
Seekarteninhaber dürfen ohne zusätzl. Kosten am An- und Abfischen an den Bächen teilnehmen.
Grundsätzlich haben aktive Vereinsmitglieder, die im Vorjahr eine Jahreskarte besaßen, Vorrang vor im letzten Jahr nicht aktiven.
Diese werden als „ruhende aktive Mitglieder“ geführt.

Die Vorstandschaft behält sich grundsätzlich die Vergabe von Jahresfischereikarten vor. (Vosi 140212)

Fischereigebühren:
Diese sind der aktuellen Gebührenordnung zu entnehmen.
Ermittlung des Vereins-Jahressiegers (Anglerkönig):
nach Punktesystem (Vosi120402)
Gewertet werden alle Vereinsfischen
Punktevergabe:
Teilnahme: 5 Punkte
Tagessieger (höchstes Tagesfanggewicht): zusätzl. 10 Punkte, 2.: 7 Punkte, 3.: 5 Punkte, 4.: 3 Punkte.
Alle weiteren erfolgr. Teilnehmer erhalten 1 Zusatzpunkt
Jahressieger ist der Aktive mit der größten Gesamtpunktzahl.
Bei gleicher Punktzahl entscheidet das höhere Gesamtfanggewicht.
Fremdfische werden bei Verwiegung berücksichtigt (Vosi270902).
Die Plätze 2 und 3 werden nach dem gleichen Verfahren ermittelt.
Die 3 Erstplatzierten erhalten Gutscheine (Vosi021203).
Die Ehrung mit Übergabe von Medaillen und Gutscheinen findet im Rahmen der Jahresabschlussfeier statt.
Bei An- und Abfischen an allen Bächen ist nur der Fang von 3 Salmoniden zwischen 28 und 35 cm zugelassen.(Vosi270902)
Auslegen von Aalreusen:
Über die Genehmigung der Auslegung von Aalreusen für einen klar definierten Zeitraum entscheidet die Vorstandschaft im Einzelfall
(Vosi120402).
Aktiventreffen:
Alle Jahreskarteninhaber sind aufgefordert, an der vor Beginn der neuen Angelsaison anberaumten „Aktivenversammlung“ teilzunehmen (Termininfo per E-mail und Internet). Hier erfolgt die Information über das abgelaufene Angeljahr sowie aktuelle Vorstandsbeschlüsse. Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Diskussionen über fischereibetreffende Fragen als Entscheidungshilfe für Vorstandsbeschlüsse (Vosi081004).
Kontrollen am Fischwasser
Die Vereinsaktiven sind gehalten, am Fischwasser angetroffene Gastfischer auf Besitz der entspr. Tageskarte bzw. die Einhaltung der im Merkblatt aufgeführten Bedingungen zu kontrollieren. Dabei ist der Vereinsausweis mit Lichtbild als Legitimation vorzuzeigen.(VoSi070303)
Verstöße gegen Schonhaken sind namentlich dem Gewässerwart zu melden, der im Wiederholungsfall eine weitere Kartenabgabe untersagt.
Verstöße gegen die Schonmaße werden mit dem sofortigen Entzug der Angelerlaubnis geahndet (Jaha090303)


9. Beitragsfreistellung

In Sonderfällen (z.B. Pflegefall eines langjährigen Mitgliedes) kann die Vorstandschaft eine Beitragsfreistellung beschließen. (Vosi160604)


10. Aufnahme neuer aktiver Mitglieder

Der Bewerber muss einem Aktiven persönlich bekannt sein, der für seinen guten Leumund bürgt. Über die Aufnahme entscheidet lt. Satzung nur die Vorstandschaft. Die Zustimmung zur Aufnahme wird im Protokoll der betr. Vorstandssitzung festgehalten und auf dem vom Bewerber auszufüllenden „Antrag auf aktive Mitgliedschaft“ (Anlage) vermerkt.
Mit der Aufnahme als aktiver Fischer ist zunächst nur der Anspruch auf Seekarte verbunden. Die Bachkartenvergabe hängt von der Anzahl der verfügbaren Karten ab, wobei bisherige Karteninhaber bei der Vergabe vorrangig behandelt werden.
Die Aufnahmegebühr ist der aktuellen Gebührenordnung zu entnehmen.
Diese kann i. E. unter Berücksichtigung besonderer Umstände mit Genehmigung der Vorstandschaft gesplittet und auf max. 3 Jahre verteilt werden (Vosi270204).
Für die Aufnahme von fördernden Mitgliedern wird das Aufnahmeformular „Beitrittserklärung für fördernde Mitglieder“ verwendet.
Beide Aufnahmeformulare werden im Original beim Schriftführer verwaltet. Der Kassier erhält eine Kopie für den Einzug der anfallenden Gebühren.


11. Jugendfischer im Verein

Über die Regelung in der „Bayrischen Fischereiverordnung“ hinaus (siehe angefügten Auszug) gelten für die Vereinsjugend bis auf Widerruf folgende Regelungen:
Jugendmitglied kann ein Jugendlicher mit Vollendung des 10. Lebensjahres werden. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages berechtigt zur Teilnahme an den Jugendveranstaltungen sowie zum Fischen unter Aufsicht eines volljährigen Fischereiberechtigten.
Vor dem 10. Lebensjahr können Kinder und Jugendliche unter der Aufsicht eines fischereiberechtigten Erwachsenen an den Vereinsgewässern kostenfrei an die Fischerei herangeführt werden.
Vor der Teilnahme an Jugendveranstaltungen unter Leitung des Jugendwartes ist es unbedingt erforderlich, dass ein Erziehungsberechtigter die „Eltern-/Erziehungsberechtigtenerklärung“ (Anlage) mit seiner Unterschrift
bestätigt.
Ohne Prüfung darf das Jugendmitglied nur unter direkter Aufsicht und nach Anweisung des Betreuers in seinem direkten Wahrnehmungsbereich mit 1 Angelrute fischen.
Aufnahmegebühr:
Die Aufnahmegebühr für aktive Fischer entfällt, wenn das Jugendmitglied sich aktiv am Vereinsleben beteiligt bzw. die „Jugendveranstaltungen“ regelmäßig besucht. Den Nachweis darüber führt der Jugendwart oder dessen Vertreter.
Jugendliche mit weniger als 3 Jahren aktiver Jugendfischerei zahlen bei Erreichen des 18. Lebensjahres die halbe Aufnahmegebühr.
Vereinsmitglieder, die sich vor dem 18. Lebensjahr nicht als Jugendfischer am aktiven Vereinsleben beteiligt haben, zahlen die volle Aufnahmegebühr.
Legt das Jugendmitglied bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine staatliche Fischereiprüfung ab, wird es künftig als förderndes Mitglied geführt und verliert die Option auf kostenfreien/reduzierten Wechsel zum aktiven Mitglied.
Ausübung der Fischerei:
Nach Ablegung der staatlichen Fischerprüfung kann der Jungangler selbständig und ohne Aufsicht eines erwachsenen Fischereischeininhabers an den Stillgewässern des Vereins fischen. Die Fließgewässer können ohne Aufsicht erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres befischt werden.
Erhält der Jungfischer eine Jahreskarte die zum aufsichtsfreien Fischen berechtigt, fallen die für aktive Mitglieder gültigen Gebühren und Arbeitsstunden an. Ansonsten kann das Jugendmitglied im Rahmen der „Jugendveranstaltungen“ kostenfrei an den Vereinsgewässern fischen.
Auszug aus der „Bayrischen Vereinsordnung“ vom 28.11.05:
„Unter 10 Jahren können Kinder durch einen volljährigen Fischereischeininhaber an die Angelfischerei herangeführt werden.
Zwischen 10 und 18 Jahren erhalten sie den Jugendfischereischein ohne Prüfung. Sie dürfen dann ebenfalls nur in Begleitung eines
erwachsenen Fischereischeininhabers angeln. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann die Fischerprüfung abgelegt werden
und mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Jugendliche den regulären Fischereischein erhalten, mit dem sie ohne
Einschränkung angeln dürfen“.
Zur Absicherung des Vereins bzw. der aktiven Jugendbetreuer bei Jugendveranstaltungen müssen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Jungfischern unter 16 Jahren eine „Eltern- bzw. Erziehungsberechtigenerklärung“ unterschreiben (s. Anlage z. Vereinsordnung).
Seitens des Vereins muss bei solchen Veranstaltungen neben dem Jugendwart ein weiteres volljähriges Mitglied anwesend sein.


12. Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandschaftsmitglieder

Die Vereinssatzung beschreibt die funktionalen Aufgaben und Zuständigkeiten des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Schriftführers und Kassiers. Darüber hinausgehend werden eine Reihe von Aufgaben und Zuständigkeiten beschrieben, ohne deren Erfüllung ein aktives Vereinsgeschehen nicht oder nur unbefriedigend möglich ist.
1. Vorsitzender:
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jede sonstige Vorstandsfunktion bei deren Ausfall. Alle Verträge des Vereins mit Dritten, wie z.B. Pacht- und Mietverträge, werden beim 1. Vorsitzenden aufbewahrt.
2. Vorsitzender:
Der 2. Vorsitzende vertritt satzungsgemäß den 1. Vorsitzenden, sofern dieser verhindert oder nicht erreichbar ist und die Angelegenheit im Interesse des Vereins aktuelles Handeln erfordert. Er ist jedoch gehalten, den 1. Vorsitzenden sobald als möglich über seine bzw. sonstige Aktivitäten im Verein in dessen Abwesenheit zu informieren. Ferner hat er die Aufgabe der Standeinteilungen bei den Märkten übernommen. Diese ergänzend wurde eine Marktstandinventarliste angelegt, die bereitzuhalten und ggfs. zu aktualisieren ist. Für das Sommernachtsfest wurde ein Aktionsplan mit Zuständigkeiten entwickelt.
Schriftführer:
Neben der Erstellung von Protokollen zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist er für den Inhalt des Vereinsschaukastens sowie alle Mitteilungen an die Presse zuständig. Die Kommunikation innerhalb des Vereins findet, sofern die Mitglieder über dieses Medium verfügen, per E-Mail statt (GeVe140304).
Des weiteren ist er für die Aktualisierung der Vereinsordnung auf der Basis entsprechender Beschlüsse sowie das Führen einer Mitgliederkartei zuständig.
Kassier:
Der Vereinskassier hat neben seinen satzungsgemäßen Aufgaben die Bestückung der Vereinshütte mit Getränken und deren vereinsinternen Ausgabe bzw. Verkauf auf der Basis von ausliegenden Listen übernommen.
Ferner führt er eine Namensliste aller aktiven Mitglieder, die einen Schlüssel für den Aufenthaltsraum der Anglerhütte erhalten haben.
Es ist darauf zu achten, dass diese Schlüssel nach Beendigung der aktiven Mitgliedschaft an den Kassier zurückgegeben werden.
Für den Nebenraum erhalten nur die Vorstandschaftsmitglieder einen Schlüssel (Rückgabe nach Ausscheiden aus der Vorstandschaft).
Grundsatz: Beim Zählen von Bareinnahmen aus Veranstaltungen verschiedenster Art muss grundsätzlich das 4-Augen-Prinzip eingehalten werden. Ist der Kassier oder eine 2. Person nicht in der Lage, die Bareinnahmen sofort gemeinsam zu ermitteln, sind Kassen und Schlüssel getrennt aufzubewahren und das Zählen zum geeigneten Zeitpunkt nachzuholen. Diese Verfahrensweise ist in keinster Weise ein Mangel an gegenseitigem Vertrauen, sondern entzieht allen Anfechtungen von vornherein den Nährboden.
Gewässerwart:
Ihm obliegt die Betreuung der Gewässer von Besatz über Gewässerpflege bis hin zur Steuerung und Leitung von Arbeitseinsätzen an den Gewässern. Darüber hinaus ist er für den Inhalt und die Ausgabe des „Merkblattes zur Fischerei“ als Beilage zu den ebenfalls von ihm auszugebenden Jahres- und Tagesangelerlaubnisscheinen verantwortlich.
Er dient als zentrale Ansprechperson in allen fischereilichen Fragen und berät in dieser Funktion die Vorstandschaft.
Gerätewart:
Dieser ist für die ordentliche und angemessene Lagerung aller Vereinsgerätschaften außerhalb des Hüttenraumes sowie der Erhaltung des funktionsgerechten und einwandfreien Zustandes verantwortlich. Auch ist er für das kurzzeitige Ausleihen von Gerät und die Kontrolle des einwandfreien Zustandes bei der Rückgabe zuständig.
Er unterstützt den jeweiligen Einsatzleiter von Arbeitseinsätzen in der Bereitstellung der erforderlichen Geräte.
Der Gerätewart führt eine Inventarliste mit jeweiligem Lagerort.
Hüttenwart:
Dem Hüttenwart obliegt ganz allgemein formuliert alles, was sich in und unmittelbar um die Hütte herum befindet, außer dem Getränkebestand.
Er ist auch für die Hüttenvergabe bzw. Fremdnutzung der Anlage unter Verwendung des „Übergabe- und Abnahmescheines“ zuständig und trägt diese Termine in einen Hüttenvergabeplan ein, der im Innenraum der Hütte ausgehängt ist.
Jugendwart:
Er betreut im Rahmen seiner Möglichkeiten und mit Unterstützung der Aktivenschaft die an den Verein herantretenden Jugendlichen in ihrem Interesse an einer Ausbildung zum Jungfischer. Dies geschieht in enger Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und Gewässerwart.
Er erhält für diese Aufgabe die erforderliche materielle und fachliche Unterstützung durch den Verein.
Betreuung der vereinseigenen Homepage:
Die erfolgreich eingeführte Internetseite „www.asv-amorbach.de“ (VoSi270204) ist mittlerweile ein wichtiges Informationsmedium innerhalb des Vereins sowie für vereinsfremde Fliegenfischer, insbesondere im Rhein-Main-Gebiet. Die kreative und hochaktuelle Pflege ist Voraussetzung dafür, dass dieses Medium von diesem Personenkreis künftig noch stärker als bisher genutzt wird.

 

18.02.2006
Thomas Schmedding Thomas Winter
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender