Satzung


 

Angelsportverein Amorbach 1976 e.V.

                             Satzung

 

            Neufassung vom 27.02.2005

 

 §1

Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
“Angelsportverein Amorbach 1976 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Amorbach.
3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist eingetragener
Verein im Sinne des § 21 BGB.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der waidgerechten Angelfischerei  sowie der Schutz und die Erhaltung der Fischgewässer.
Der Satzungszweck wird neben der Ausübung der Angelfischerei insbesondere verwirklicht durch Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern sowie die regelmäßige Durchführung von Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Gewässer.
Der Verein ist jederzeit bestrebt, Jugendliche in der waidgerechten Angelfischerei auszubilden und zu umweltbewussten Anglern zu erziehen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Vorstandschaft zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich dadurch gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Die Vorstandschaft entscheidet über den Aufnahmeantrag in freiem Ermessen. Sie teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages schriftlich mit.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Ausschluss
- Streichung von der Mitgliederliste
- Austritt aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung
auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss der Vorstandschaft über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung der Vorstandschaft muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss der Vorstandschaft ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei der Vorstandschaft einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des von der Vorstandschaft ausgeschlossenen Mitglieds.


§ 5

Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus eine Aufnahmegebühr sowie
etwaige Ausgleichszahlungen für nicht erbrachte Pflichtarbeitsstunden zu leisten.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonstige Gebühren und Zahlungen legt die Vorstandschaft fest.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig. Er ist auch für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, von der Mitgliederliste gestrichen oder ausgeschlossen wird oder erst während des Kalenderjahres eintritt.
4. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
5. Die Vorstandschaft kann in Einzelfällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c) den Beitrag und Umlagen rechtzeitig zu entrichten. Sollte trotzdem von einem oder mehreren Vereinsmitgliedern Vereinseigentum beschädigt werden oder durch schuldhaftes Verhalten abhanden kommen, so ist jeder einzelne Schuldner verpflichtet, den Schaden
voll zu ersetzen.
d) sich bei der Ausübung der Angelfischerei waidgerecht und entsprechend der gesetzlichen und vereinsinternen Vorgaben zu verhalten.
4. Für Schüler und Jugendliche haften deren Eltern nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 7

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung


§ 8

Vorstand
Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
Gewässerwart
Jugendwart
Beisitzer
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer, schriftlicher Wahl zu ermitteln.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Vorstandschaft während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.

§ 9

Zuständigkeit der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen
sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahres- und Kassenberichte
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters wird mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstandes gemäß § 26 BGB bedürfen.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes (nach §26 BGB) ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von
mehr als 200 Euro die Einwilligung der Vorstandschaft erforderlich ist. Grundstücksgeschäfte außer der Anpachtung von Gewässern unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.


§ 10

Sitzung und Beschlüsse der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandschaftsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
3. Die Vorstandschaft kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer ein Beschlussprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
5. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben und Beschlüsse in einer Vereinsordnung dokumentieren.


§ 11

Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 12

Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.


§ 13

Monatsversammlung
1. Zu Beginn eines jeden Monats soll eine Monatsversammlung abgehalten werden, zu der alle Mitglieder vereinsüblich eingeladen werden.
2. Die Monatsversammlung hat lediglich beratenden Zweck, soll die Mitglieder über besondere Vereinsangelegenheiten unterrichten und dient zudem der Pflege der Kameradschaft.
3. Die Beschlussfassung gemäß § 10 bleibt von den Monatsversammlungen unberührt.


§ 14

Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch Dritte ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Wahl der Vorstandschaftsmitglieder
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern


§ 15

Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ortsüblich einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung einreichen.


§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 17

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandschaftsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben.
Die Abstimmung (Beschlussfassung) erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 18

Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 8/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn der Antrag als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Amorbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 19

Beschluss und Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Februar 2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 27.04. 2005 in Kraft.

Die Satzung vom 26.03.1976 tritt damit außer Kraft.
Amorbach, 27.02.2005
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.02.2005 waren 18 stimmberechtigte Mitglieder erschienen.
Die neue Vereinssatzung wurde mit 16 gültigen Stimmen angenommen.


Amorbach, den 27. Februar 2005